Zum Inkrafttreten vgl. § 17 Abs. 2.
Studienaufenthalte
§ 16.
Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden sind bei gegebener Erasmus Higher Education Charta oder einer entsprechenden vergleichbaren institutionellen Kooperationsvereinbarung im Ausland erbrachte Studienleistungen ohne Verlust von Studienzeiten anrechenbar.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2019
Gesetzesnummer
20010636
Dokumentnummer
NOR40214379
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