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§ 16 Museumsordnung für die Österreichische Galerie Belvedere

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.12.2009

Erweiterung der Sammlung

§ 16

(1) Die Erweiterung der Sammlung erfolgt vorrangig im Rahmen der Kernkompetenz gemäß § 13 Abs. 2.

(2) Die Sammlungstätigkeit hat die Ergänzung und Vervollständigung der Sammlung gemäß § 14 Abs. 1 zum Ziel.

(3) Erwerbungen im Bereich der Grafik und der Fotografie erfolgen in Abstimmung mit der Albertina. Erwerbungen im Bereich der angewandten Kunst und des Designs erfolgen in Abstimmung mit dem MAK – Österreichisches Museum für angewandte Kunst (MAK). Erwerbungen im Bereich der internationalen Kunst des 20. und 21. Jahrhunderts erfolgen in Abstimmung mit dem Museum moderner Kunst Stiftung Ludwig Wien (MUMOK). Diese werden der Direktor/innenkonferenz zur Kenntnis gebracht.

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