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§ 16 Museumsordnung für das Naturhistorische Museum

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.12.2009

Erweiterung der Sammlung

§ 16

Die Sammlungstätigkeit hat die Ergänzung und Vervollständigung der Sammlungsbereiche gemäß § 14 Abs. 1 zum Ziel. Dies erfolgt unter Beachtung international anerkannter ethischer Standards für naturwissenschaftliche Einrichtungen.

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