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§ 16 MTDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2024

5. Abschnitt

Orthoptistin / Orthoptist Berufsbild und Kompetenzbereich

§ 16.

(1) Der Beruf der Orthoptistin / des Orthoptisten umfasst die Untersuchung, Befunderhebung, Behandlung und Vermeidung von funktionellen Erkrankungen der Augen und des visuellen Systems, sowie von Bewegungs- und Koordinationsstörungen der Augen.

(2) Hiezu gehören

  1. 1. im Rahmen des orthoptischen Prozesses insbesondere:
  1. a) die Anamnese und Analytik / Analyse,
  2. b) fachspezifische Befundungs- und Diagnostikverfahren / Ableiten der Diagnose,
  3. c) die Festlegung von Zielen und Interventionen sowie die Planung von therapeutischen und weiterführenden Maßnahmen,
  4. d) die Durchführung der Interventionen und
  5. e) die Evaluierung;
  1. 2. die Mitwirkung an sowie die Durchführung und Evaluierung von Assessments und Screeningverfahren einschließlich orthoptische Befundung;
  2. 3. die Verabreichung von Arzneimitteln und die Anwendung von Medizinprodukten;

Schlagworte

Bewegungsstörung, Befundungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20012653

Dokumentnummer

NOR40264021

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