vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 16 MOG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2007

Mengenkontingente

§ 16.

Soweit Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorsehen, dass Genehmigungen im Sinne des § 15 Abs. 1 insgesamt nur bis zu einer bestimmten Menge oder einem bestimmten Wert erteilt werden dürfen, ist auf eine effiziente Ausnutzung der zugelassenen Mengen und Werte Bedacht zu nehmen. Dabei ist insbesondere auch der Versorgungslage, der Wirtschaftlichkeit dieser Geschäfte und der Pflege von Handelsbeziehungen Rechnung zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

20005399

Dokumentnummer

NOR40089420

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)