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§ 16 Metalltechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2022

Spezialmodul Konstruktionstechnik

§ 16.

(1) Das Berufsprofil des Spezialmoduls umfasst nachstehende Kompetenzen. Die Fachkraft kann

  1. 1. Bauteile, Baugruppen, Vorrichtungen, Maschinen, Anlagen oder Komponenten unter Anwendung unterschiedlicher innerbetriebliche Konstruktions-Software (CAD) oder andere digitale Tools zeichnen und konstruieren oder Simulationen erstellen,
  2. 2. Lösungsvarianten unter funktionalen Kriterien entwickeln, darstellen und vergleichen,
  3. 3. begleitende technische Unterlagen (zB Stücklisten, Dokumentationen, Prüfpläne) mit Textverarbeitungs- oder Tabellenkalkulationsprogrammen erstellen,
  4. 4. konstruktionsbegleitende technische Berechnungen (zB Festigkeit, Drehmoment, Reibung, einwirkende Belastungen) mit geeigneter Software oder Simulationen durchführen,
  5. 5. konstruktionsbegleitende betriebswirtschaftliche Programme anwenden,
  6. 6. Arbeitsergebnisse (zB Lösungsvarianten) unter Anwendung von Präsentationshilfen (Präsentationsprogramme) präsentieren.

(2) Fachliche Kompetenzbereiche des Berufsbildes im Spezialmodul:

10. Kompetenzbereich: Konstruktionstechnik

Die Fachkraft kann

  1. 10.1 die eigene Rolle im Rahmen der computerintegrierten Fertigung (zB CAM, CIM) im eigenen Betrieb darstellen und den Einfluss seiner Tätigkeiten auf die Fertigung erklären.
  1. 10.2 das betriebliche Projektmanagement beschreiben (zB Anforderungen, Methoden).
  1. 10.3 als Teammitglied bei Projekten bzw. Teilprojekten nach Vorgaben des Projektmanagements mitarbeiten.
  1. 10.4 Bauteile, Baugruppen, Vorrichtungen, Maschinen, Anlagen oder Komponenten unter Anwendung unterschiedlicher innerbetriebliche Konstruktions-Software (CAD) oder andere digitale Tools zeichnen und konstruieren oder Simulationen erstellen.
  1. 10.5 geeignete Werk-, Hilfsstoffe und Normteile basierend gemäß den Anforderungen auswählen.
  1. 10.6 Anforderungen von Funktion, Fertigung, Beanspruchung und Montage bei der Konstruktion berücksichtigen.
  1. 10.7 Fertigungsverfahren, Fügeverfahren und Montagetechnik im Konstruktionsprozess auswählen.
  1. 10.8 Lösungsvarianten unter funktionalen Kriterien entwickeln, darstellen und vergleichen.
  1. 10.9 begleitende technische Unterlagen (zB Stücklisten, Dokumentationen, Prüfpläne) mit Textverarbeitungs- oder Tabellenkalkulationsprogrammen erstellen.
  1. 10.10 konstruktionsbegleitende technische Berechnungen (zB Festigkeit, Drehmoment, Reibung, einwirkende Belastungen) mit geeigneter Software oder Simulationen durchführen.
  1. 10.11 konstruktionsbegleitende betriebswirtschaftliche Programme anwenden.
  1. 10.12 Arbeitsergebnisse (zB Lösungsvarianten) unter Anwendung von Präsentationshilfen (Präsentationsprogramme) präsentieren.
 

Schlagworte

Textverarbeitungsprogramm, Werkstoff

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2022

Gesetzesnummer

20011863

Dokumentnummer

NOR40243146

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