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§ 16 LVR 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.3.2010

Gegenrichtung

§ 16

Wenn sich zwei Luftfahrzeuge in entgegen gesetzter oder ungefähr entgegen gesetzter Richtung einander nähern und eine Zusammenstoßgefahr besteht, so haben beide Piloten ihre Richtung nach rechts zu ändern.

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