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§ 16 Lehrkurse für Krankenpflegefach- und medizinisch-technische Dienste

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.11.1969

§ 16.

(1) Für die in § 10 lit. a genannten Aufgaben hat die Ausbildung mindestens vier Monate zu betragen. Ein Drittel der aufgewendeten Kurszeit ist der theoretischen, zwei Drittel sind der praktischen Ausbildung zu widmen.

(2) Für die in § 10 lit. b genannten Tätigkeiten hat die Ausbildung mindestens 600 Stunden zu betragen. Die Ausbildung hat insbesondere medizinische, berufskundlich-pflegerische, soziologisch-pädagogische, administrativ-organisatorische und rechtskundliche Fachbereiche zu umfassen und die für die Lehraufgaben erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln.

(3) Für die in § 10 lit. c genannten Aufgaben hat die Ausbildung mindestens 400 Stunden zu betragen. Die Ausbildung hat insbesondere medizinische, berufskundlich-pflegerische, soziologisch-pädagogische, administrativ-organisatorische und rechtskundliche Fachbereiche zu umfassen und die für die Führungsaufgaben erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln.

Schlagworte

Krankenpflegefachdienst

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

10010336

Dokumentnummer

NOR12131433

alte Dokumentnummer

N8196931901L

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