vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 16 Kuratoren-ErgaenzungsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.2.1878

zum Inkrafttreten vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869

§. 16.

Die in erster oder in zweiter Instanz gefällten Entscheidungen, welche dem in §. 13 bezeichneten Einschreiten um Ertheilung einer Genehmigung ganz oder theilweise stattgeben, hat das Curatelgericht durch Edicte, die mit Beobachtung der Vorschriften des §. 4 zu veröffentlichen sind, kundzumachen.

Diese Entscheidungen können von jedem der durch den gemeinsamen Curator vertretenen Besitzer mittelst der gesetzlich zulässigen Rechtsmittel angefochten werden. Mehrere Besitzer können ein Rechtsmittel in einer gemeinschaftlichen Eingabe ergreifen.

Die Rechtsmittelfrist beginnt für die einzelnen Besitzer mit dem Tage nach der gemäß der Vorschrift des §. 4, Absatz 1 erfolgten Veröffentlichung des Edictes in der Landeszeitung.

Der ein Rechtsmittel ergreifende Besitzer hat seine Berechtigung zum Einschreiten durch die Vorlage der in seinem Besitze befindlichen Werthpapiere oder des Originales einer Urkunde über die Verwahrung der ihm gehörenden Werthpapiere bei einer öffentlichen Behörde oder bei einer unter staatlicher Aufsicht stehenden Anstalt nachzuweisen. Auf Begehren der Besitzer hat das Curatelgericht die vorgelegten Werthpapiere beziehungsweise Verwahrungsurkunden nach genommener Einsicht zurückzustellen und bei der Vorlage der Acten an die höhere Instanz zu bestätigen, welche Besitzer ihre Berechtigung zum Einschreiten nachgewiesen haben.

Schlagworte

Erteilung, Edikt, Kurator, Wertpapier, Akt

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Gesetzesnummer

10001685

Dokumentnummer

NOR40001266

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte