In-Kraft-Treten und Schlussbestimmungen
§ 16
(1) § 16.Diese Verordnung tritt mit 1. April 2006 in Kraft.
(2) Die Verordnung, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter) erlassen werden, BGBl. Nr. 103/1989, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, tritt unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 31. März 2006 außer Kraft.
(3) Die Verordnung, mit der die Prüfungsordnung im Lehrberuf Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter) erlassen wird, BGBl. Nr. 260/1974, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 162/1984, tritt unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 31. März 2006 außer Kraft.
(4) Lehrlinge, die am 31. März 2006 im Lehrberuf Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter) ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 3 angeführten Prüfungsordnung antreten.
(5) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter) zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Garten- und Grünflächengestaltung voll anzurechnen.
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