vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 16 Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.1.2023

Hinweis auf das B‑GlBG

§ 16.

(1) Führungskräfte des Finanzressorts sind periodisch durch die Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen auf das B‑GlBG aufmerksam zu machen.

(2) Themen, die im Zusammenhang mit der Erreichung der Ziele dieses Frauenförderungsplanes relevant sind, sind auch in die Tagungsordnungen von Führungskräftetagungen aufzunehmen. Zur Erörterung dieses Tagesordnungspunktes ist die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe oder eine Gleichbehandlungsbeauftragte einzuladen.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2023

Gesetzesnummer

20012158

Dokumentnummer

NOR40250595

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)