Vortragende und Unterrichtsmaterialien
§ 16.
(1) Die Erhöhung des Frauenanteils als Vortragende ist anzustreben. Einmal jährlich wird der Gleichbehandlungsbeauftragten eine Liste mit den Prüferinnen und Prüfern des Ressorts übermittelt.
(2) Lehrpläne dürfen keine frauendiskriminierenden Inhalte enthalten und sind um frauenspezifische Themenkreise und Gleichstellungsaspekte zu erweitern.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2017
Gesetzesnummer
20009959
Dokumentnummer
NOR40196305
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