3. Förderung des beruflichen Aufstiegs
Laufbahn- und Karriereplanung
§ 16.
(1) Die Möglichkeit einer Familienphase sollte in die Karriereplanung beider Geschlechter gleichwertig einfließen und darf zu keinerlei Beschränkung der Karrierechancen führen. Entsprechende Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf sind in der Zentralstelle fix zu installieren, um u.a. den Anteil der Väterkarenz im Ressort zu erhöhen und die Anerkennung von Familienkompetenzen bei der MitarbeiterInnenauswahl zu gewährleisten.
(2) Mindestens einmal jährlich ist ein Laufbahn- und Karriereplanungsseminar für Frauen anzubieten.
(3) Frauenförderung darf nicht nur bei Führungspositionen ansetzen, sondern muss dies auf allen organisatorischen und hierarchischen Ebenen tun. Frauen sollen gezielt, unter anderem bei Projektleitungen und Arbeit in Eigenverantwortung, gefördert werden bzw. zur Übernahme von Führungspositionen motiviert werden.
(4) Im MitarbeiterInnengespräch sind mit männlichen und weiblichen Bediensteten Themen wie flexiblere Arbeitszeitgestaltung im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zu behandeln. Dabei ist die Übernahme von Betreuungspflichten durch Männer zu fördern.
(5) Im MitarbeiterInnengespräch werden individuelle Entwicklungsmöglichkeiten aufgezeigt. Die Mitarbeiter/innen werden motiviert, entsprechende Förderungen (unter anderem Teilnahme an Weiterbildung, Übertragung von Aufgaben in Eigenverantwortung, Mitarbeit in Kommissionen, Beiräten und Gremien) anzunehmen.
(6) Die Teilnahme weiblicher (auch teilzeitbeschäftigter) Bediensteter an Führungskräftelehrgängen ist zu fördern, besonders in jenen Bereichen, wo Frauen bei den Funktionen unterrepräsentiert sind.
Schlagworte
Laufbahnplanung
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2018
Gesetzesnummer
20009593
Dokumentnummer
NOR40184946
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