§ 16 Frauenförderungsplan-bmvit

Alte FassungIn Kraft seit 24.2.2015

Behandlung von Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission

§ 16.

Der Dienstgeber hat der Bundes-Gleichbehandlungskommission zu berichten, ob und welche Maßnahmen im Ressort aufgrund ihrer Gutachten gesetzt wurden. Eine Kopie dieses Berichtes ist auch der Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20009096

Dokumentnummer

NOR40169322

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