Besondere Meldevorschriften.
§ 16.
Für Orte und Gebiete, für welche die Gefahr des Entstehens oder der Einschleppung einer anzeigepflichtigen Krankheit aus anderen Gegenden besteht, können ‑ unbeschadet der geltenden Meldevorschriften ‑ besondere Anordnungen über die Meldung von Fremden und Einheimischen sowie über die Evidenthaltung der Meldungen erlassen werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2020
Gesetzesnummer
10010265
Dokumentnummer
NOR12130000
alte Dokumentnummer
N8195028996L
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