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§ 16 EAG-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.7.2018

Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb eines Sammel- und Verwertungssystems

§ 16.

(1) Ein Sammel- und Verwertungssystem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte kann zur Übernahme der Verpflichtungen gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 nur gesamthaft für eine oder mehrere Sammel- und Behandlungskategorien errichtet und betrieben werden.

(2) Sammel- und Verwertungssysteme haben eine entsprechende Flächendeckung im gesamten Bundesgebiet nachzuweisen, wobei jedenfalls der Verpflichtung des § 5 Abs. 4 entsprechend mindestens eine Sammelstelle je politischem Bezirk eingerichtet und ein Entsorgungslogistikplan erstellt werden muss, der nachweist, dass die Abholung von den Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 erfolgen kann.

(2a) Die Einhebung der Mittel hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:

  1. 1. Es sind allgemein gültige Tarife bezogen auf eine Sammel- und Behandlungskategorie vorzusehen; Untergruppen sind zulässig; dabei sind alle Vertragspartner nach gleichen Grundsätzen zu behandeln.
  2. 2. Die Tarife sind aufgrund einer nachvollziehbaren Kostenkalkulation so zu gestalten, dass die zu erwartenden Kosten für die im Kalenderjahr gesammelten (erfassten) Elektro- und Elektronik-Altgeräte einer Sammel- und Behandlungskategorie einschließlich deren Verwertungskosten sowie der Aufwendungen für die Koordinierungsstelle auf die insgesamt in demselben Kalenderjahr erwartete in Verkehr gebrachte Masse der entsprechenden Sammel- und Behandlungskategorie, hinsichtlich deren eine Teilnahme an dem System erfolgt, umgelegt werden.
  3. 3. Sammel- und Verwertungssysteme haben eine angemessene Mitwirkung der systemteilnehmenden Hersteller oder deren Bevollmächtigten im Hinblick auf die Kontrolle der Mitteleinhebung, insbesondere eine vollständige Meldung der insgesamt im Kalenderquartal in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgerätemassen je Sammel- und Behandlungskategorie, für die am jeweiligen System teilgenommen wird, inklusive einer Zuordnung zu den jeweiligen Tarifen, vertraglich sicherzustellen.

(3) Sammel- und Verwertungssysteme können pauschale Lösungen anbieten, die die Teilnehmer alternativ zu den Tarifen gemäß Abs. 2a in Anspruch nehmen können. Diese pauschalen Lösungen haben repräsentativen Massenanteilen zu entsprechen.

(3a) Sammel- und Verwertungssysteme haben Herstellern oder deren Bevollmächtigten erstattete Beträge zurückzuerstatten, wenn diese nachweisen können, dass bereits in Österreich in Verkehr gesetzte Elektro- und Elektronikgeräte durch eine nachfolgende Handelsstufe exportiert wurden.Sammel- und Verwertungssysteme für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten haben die unterschriebene Vereinbarung gemäß § 29 Abs. 4 AWG 2002 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Antragsunterlage für die Genehmigung des Systems vorzulegen. Eine Änderung der Vereinbarung oder der Abschluss einer neuen Vereinbarung bewirkt keine Änderungsgenehmigung gemäß § 29 Abs. 1 AWG 2002.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Z 7, BGBl. II Nr. 185/2018)

(6) Ein Sammel- und Verwertungssystem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte darf seinen Betrieb nur zum Ende eines Kalenderquartals beenden, ausgenommen in einem Bescheid gemäß § 31 Abs. 2 Z 5 AWG 2002 wird etwas anderes bestimmt.

Schlagworte

Sammelsystem, Elektrogerät, Sammelkategorie

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20004052

Dokumentnummer

NOR40205496

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