Aufgaben des Aufsichtsrates in Hinblick auf den Vorstand
§ 16.
(1) Wird dem Aufsichtsrat ein Grund gemäß § 8 Abs. 3 bekannt, teilt er dies der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich mit, sofern nicht nach Abs. 2 vorzugehen ist.
(2) Verletzt ein Mitglied des Vorstands Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, eines gemäß § 21 der E-Control zur Vollziehung übertragenen Bundesgesetzes oder der Geschäftsordnung, ohne dass bereits eine grobe Pflichtverletzung gemäß § 8 Abs. 3 Z 4 vorliegt, so fordert der Aufsichtsrat das Mitglied des Vorstands schriftlich auf, unverzüglich den rechtmäßigen Zustand herzustellen und künftig Pflichtverletzungen zu unterlassen. Im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall hat der Aufsichtsrat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Hinblick auf § 8 Abs. 3 zu verständigen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Vergehens unangemessen wäre.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2021
Gesetzesnummer
20007046
Dokumentnummer
NOR40236469
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)