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§ 16 Drittes Rückstellungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2022

§ 16.

(1) Die Rückstellungskommissionen und die Rückstellungsoberkommissionen bestehen aus einem Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von Stellvertretern des Vorsitzenden und den Beisitzern.

(2) Die Mitglieder der Kommissionen und Oberkommissionen werden von dem Oberlandesgerichtspräsidenten bestellt.

(3) Die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter müssen Richter sein.

(4) Die Beisitzer werden aus dem Kreise der zu fachkundigen Laienrichtern des Landesgerichtes (Handelsgerichtes Wien) und der zu Beisitzern bei den Arbeitsgerichten ernannten Personen bestellt. Weiters sind auf Grund gutachtlicher Vorschläge der Landwirtschaftskammern zu Beisitzern Personen zu bestellen, die infolge ihres Berufes über genaue Kenntnisse auf dem Gebiete der Land- und Forstwirtschaft verfügen. Für ihre Bestellung gelten sinngemäß die Vorschriften über die Ernennung der fachkundigen Laienrichter.

(5) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Mitglieder der Kommissionen und Oberkommissionen, die nicht Richter sind, sinngemäß die Bestimmungen über die fachkundigen Laienrichter aus dem Handelsstande.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2023

Gesetzesnummer

20000698

Dokumentnummer

NOR40243708

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