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§ 16 BodenbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Enteignungsverfahren

§ 16.

(1) Über den Antrag auf Enteignung entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde (§ 9 Abs. 1). Die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, in der geltenden Fassung, über das Verfahren finden sinngemäß Anwendung, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Der Enteignungsbescheid hat zugleich eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung zu enthalten. Die Entschädigung ist, sofern sie nicht durch ein zulässiges Übereinkommen zwischen dem Eigentümer und dem Enteignungswerber in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 22 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 bestimmt wird, nach Einholung eines Gutachtens der Gutachterkommission zu ermitteln (§ 20).

(3) Der schriftlich auszufertigende Enteignungsbescheid hat insbesondere das zu enteignende Grundstück, ferner die dinglichen Rechte und alle Rechte im Sinne des § 18, die auf Grund der Enteignung erlöschen, weiters die Höhe der Entschädigung, das Bauvorhaben, zu dessen Durchführung der(Anm.: richtig: die) Enteignung bewilligt wird, sowie die Frist für die Vollendung des Baues zu bezeichnen; auf die Voraussetzungen, unter denen die Enteignung zu widerrufen ist (§ 25), ist im Enteignungsbescheid hinzuweisen.

(4) Der Enteignungsbescheid ist dem Eigentümer, dem Enteignungswerber und sämtlichen auf Grund eines dinglichen Rechtes Berechtigten zuzustellen. Die auf Grund eines obligatorischen Rechtes Berechtigten sind vom Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides unter Anschluß einer Ausfertigung desselben zu verständigen.

(5) Dem Eigentümer und dem Enteignungswerber steht es frei, binnen einem Jahr nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Landesgericht zu beantragen, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Mit Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Höhe der Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt der im Enteignungsbescheid bestimmte Entschädigungsbetrag als vereinbart.

(6) Das Gericht hat die Entschädigung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festzusetzen. Für das gerichtliche Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung, für deren Feststellung im Wege des Übereinkommens sowie für die Wahrnehmung der Ansprüche, welche dritten Personen auf die Befriedigung aus der Entschädigung auf Grund ihrer dinglichen Rechte zustehen, finden die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 sinngemäß Anwendung.

ÜR: Art. XXXI und Art. XXXII § 15, BGBl. I Nr. 112/2003

Schlagworte

BGBl. Nr. 71/1954

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10011459

Dokumentnummer

NOR40048288

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