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§ 16 BiozidprodukteG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.2020

Überwachungsbefugnisse

§ 16.

(1) Die Organe des Landeshauptmanns und der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen sind befugt, überall, wo durch die Biozidprodukteverordnung oder dieses Bundesgesetz erfasste Biozidprodukte, Wirkstoffe oder behandelte Waren hergestellt, angeboten, auf dem Markt bereit gestellt oder verwendet werden, Nachschau zu halten sowie mündliche oder schriftliche Auskünfte zu verlangen.

(2) Die Nachschau ist, außer bei Gefahr im Verzug, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden und unter Beiziehung eines informierten Betriebsangehörigen vorzunehmen.

(3) Betrifft die Nachschau Biozidprodukte, Wirkstoffe oder behandelte Waren, die unter zollamtlicher Überwachung stehen, so darf die Nachschau nur bei einer Zollstelle oder anlässlich einer das Biozidprodukt, den Wirkstoff oder die behandelte Ware betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zolllagern, Freizonen oder Freilagern ist, während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind, die Nachschau jederzeit statthaft.

(4) Bei der Nachschau ist darauf Bedacht zu nehmen, dass jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.

(5) Die zur Überwachung befugten Organe und Sachverständigen dürfen Herstellungsverfahren und Arbeitseinrichtungen überprüfen sowie Proben von Biozidprodukten, Wirkstoffen, oder von behandelten Waren im erforderlichen Ausmaß entnehmen.

(6) Die entnommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und hierdurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung vereitelt wird, in zwei gleiche Teile zu teilen, die amtlich zu verschließen sind. Der eine Teil ist zu untersuchen, der andere der Partei zu Beweiszwecken zurückzulassen.

(7) Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich, so ist die Probe ohne vorherige Teilung zu untersuchen. Sind noch augenscheinlich gleiche Einheiten des Biozidproduktes, des Wirkstoffes oder der behandelten Ware vorhanden, so ist je eine Einheit zu entnehmen und amtlich zu verschließen.

(8) Die entnommene Probe ist daraufhin zu untersuchen, ob die Vorschriften der Biozidprodukteverordnung und dieses Bundesgesetzes in Bezug auf Biozidprodukte, Wirkstoffe oder behandelte Waren eingehalten wurden. Soweit dies zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, sind für die Untersuchung der Probe sachkundige Personen oder geeignete Einrichtungen als Sachverständige heranzuziehen.

(9) Auf Antrag des Geschäfts- oder Betriebsinhabers hat der Bund für die entnommene Probe eine Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Die Entschädigung entfällt, wenn auf Grund dieser Probe eine bestimmte Person bestraft oder auf den Verfall der betreffenden Ware erkannt worden ist. Für Proben oder Einheiten, die der Partei zu Beweiszwecken zurückgelassen worden sind, ist keine Entschädigung zu leisten. Der Antrag auf Entschädigungsleistung kann frühestens nach einer Mitteilung der Behörde, dass kein Grund für eine Beanstandung vorliegt, nach rechtskräftiger Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens oder nach dem Eintritt der Verfolgungsverjährung beim Landeshauptmann jenes Bundeslandes eingebracht werden, in dem die Probe entnommen worden ist. Dieser entscheidet darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Entschädigung zu leisten ist.

(10) Die Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre hierzu Bevollmächtigten sind verpflichtet, den gemäß § 15 zur Überwachung befugten Organen und Sachverständigen Einsicht in die nach der Biozidprodukteverordnung oder gemäß diesem Bundesgesetz zu führenden Aufzeichnungen zu gewähren. Sie haben die Überwachungsmaßnahmen zu dulden, die erforderliche Unterstützung zu leisten und alle zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(11) Weigert sich der Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder sein Bevollmächtigter, die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen zu dulden, so können diese erzwungen werden. Dabei haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse in dem vom Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, vorgegebenen Rahmen Hilfe zu leisten.

(12) Die Kosten der Überwachungsmaßnahmen sind dem Verpflichteten vom Landeshauptmann mit Bescheid aufzuerlegen, wenn in einem Strafverfahren rechtskräftig festgestellt worden ist, dass er Vorschriften der Biozidprodukteverordnung oder dieses Bundesgesetzes nicht eingehalten hat. Der laufende Personalaufwand ist in die Kosten von Überwachungsmaßnahmen nicht einzurechnen.

Schlagworte

Geschäftsstunde

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20008465

Dokumentnummer

NOR40223601

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