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§ 16 BilDokV 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2021

Datenübermittlung

§ 16.

(1) Der Rechtsträger (mit Ausnahme der Länder), der die Dienstgeberfunktion an der Bildungseinrichtung wahrnimmt, deren Personalaufwand aus Bundesmitteln getragen wird, hat für Zwecke der Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen die in § 14 Abs. 1 Z 1 BilDokG 2020 genannten Daten gemäßAnlage 5 Teil I zu übermitteln. Die Darstellung der Daten hat nach Maßgabe der Anlage 5 Teil I zu erfolgen.

(2) Die Bundesdienststelle, aus deren Bundesbudget der Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung getragen wird, hat für Zwecke der Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen die in § 14 Abs. 1 Z 2 BilDokG 2020 genannten Daten zu übermitteln. Die Darstellung der Daten hat nach Maßgabe derAnlage 5 Teil II zu erfolgen.

(3) Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 1 und 2 sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen.

Schlagworte

Betriebsaufwand

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2021

Gesetzesnummer

20011570

Dokumentnummer

NOR40238039

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