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§ 16 Betriebsratsfonds-Verordnung 1974

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1993

§ 16

Ein nach Durchführung der Auflösung verbleibender Vermögensüberschuß ist von der zuständigen Arbeiterkammer für Wohlfahrtsmaßnahmen oder Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer zu verwenden.

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