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§ 16 Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.2012

Schutz der Amtsverschwiegenheit

§ 16

(1) Rabbiner dürfen als Zeugen, unbeschadet der sonst hiefür geltenden Vorschriften, nicht in Ansehung dessen vernommen werden, was ihnen unter dem Siegel der Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde.

(2) Abs. 1 gilt auch für die Vernehmung von Rabbinern als Auskunftspersonen oder Parteien im zivilgerichtlichen Verfahren.

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