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§ 165 ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.1.2017

Zusammentreffen von Ansprüchen auf Wochengeld, Krankengeld und Wiedereingliederungsgeld

§ 165.

(1) Trifft ein Anspruch auf Wochengeld mit einem Anspruch auf Krankengeld oder einem Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld zusammen, so gebührt nur das Wochengeld.

(2) Die Dauer des Wochengeldanspruches wird auf die Höchstdauer des Krankengeldanspruches nicht angerechnet.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2022

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40190890

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