Finanzgarantien und vertragliche Optionen, die Gegenstand der Versicherungs- und Rückversicherungsverträge sind
§ 162.
(1) Bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen ist der Wert der Finanzgarantien und sonstiger vertraglicher Optionen, die Gegenstand der Versicherungs- und Rückversicherungsverträge sind, zu berücksichtigen.
(2) Alle Annahmen in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit, dass die Versicherungsnehmer ihre Vertragsoptionen, einschließlich Storno- und Rückkaufsrechte, ausüben werden, sind realistisch zu wählen und müssen sich auf aktuelle und glaubwürdige Informationen stützen. Die Annahmen haben entweder explizit oder implizit die Auswirkungen zu berücksichtigen, die künftige Veränderungen der finanziellen und sonstigen Rahmenbedingungen auf die Ausübung dieser Optionen haben könnten.
Schlagworte
Versicherungsvertrag, Stornorecht
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Gesetzesnummer
20009095
Dokumentnummer
NOR40169083
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