Konsensloser Betrieb
§ 161.
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen, wer
- 1. die Tätigkeit eines Erdgasunternehmens ohne Genehmigung gemäß § 43 Abs. 1 ausübt, oder
- 2. eine genehmigungspflichtige Erdgasleitungsanlage ohne Genehmigung errichtet, eine Erdgasleitungsanlage ohne Genehmigung erweitert oder wesentlich ändert oder eine Anlage, für deren Betrieb die Genehmigung vorbehalten wurde, ohne Betriebsgenehmigung betreibt, oder
- 3. keinen Antrag auf Zertifizierung gemäß § 119 Abs. 2 Z 1 oder § 120 als Fernleitungsnetzbetreiber stellt oder nach der rechtskräftigen Abweisung eines solchen Antrages auf Zertifizierung den Betrieb des Fernleitungsnetzes ohne Zertifizierung führt;
- 4. als Speicherunternehmen oder Betreiber einer Speicheranlage eine neu errichtete Speicheranlage in Betrieb nimmt, für welche eine Zertifizierung gemäß § 107a Abs. 2 nicht erteilt wurde, ein Speicherunternehmen betreibt, für welches eine Zertifizierung gemäß § 107a Abs. 5 abgelehnt wurde oder es unterlässt, erforderliche oder einstweilige Maßnahmen nach Maßgabe eines Bescheids gemäß § 107a Abs. 5 zu ergreifen.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2023
Gesetzesnummer
20007523
Dokumentnummer
NOR40251310
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