vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 160 BVergG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2018

4. Abschnitt

Bestimmungen über das Einrichten und den Betrieb eines und die Vergabe von Aufträgen aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems Allgemeines

§ 160.

(1) Aufträge können aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, sofern

  1. 1. das dynamische Beschaffungssystem unter Beachtung der Bestimmungen des § 161 eingerichtet wurde und
  2. 2. bei der Vergabe des auf dem dynamischen Beschaffungssystem beruhenden Auftrages § 162 beachtet wird.

(2) Ein dynamisches Beschaffungssystem darf ausschließlich auf elektronischem Weg eingerichtet und betrieben werden. Die gesamte Kommunikation hat ausschließlich auf elektronischem Weg zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40206861

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)