4. Abschnitt
Bestimmungen über das Einrichten und den Betrieb eines und die Vergabe von Aufträgen aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems Allgemeines
§ 160.
(1) Aufträge können aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, sofern
- 1. das dynamische Beschaffungssystem unter Beachtung der Bestimmungen des § 161 eingerichtet wurde und
- 2. bei der Vergabe des auf dem dynamischen Beschaffungssystem beruhenden Auftrages § 162 beachtet wird.
(2) Ein dynamisches Beschaffungssystem darf ausschließlich auf elektronischem Weg eingerichtet und betrieben werden. Die gesamte Kommunikation hat ausschließlich auf elektronischem Weg zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
20010295
Dokumentnummer
NOR40206861
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