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§ 15i K-ISG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2021

§ 15i
Praktische Vorkehrungen

Öffentliche Stellen haben praktische Vorkehrungen zur Erleichterung der Suche hinsichtlich jener Dokumente, die zur Weiterverwendung verfügbar sind, zu treffen. Insbesondere haben diese:

  1. a) Bestandslisten der wichtigsten Dokumente, die zur Weiterverwendung verfügbar sind, im Internet bereitzustellen, sofern dies nicht mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist;
  2. b) die wichtigsten Dokumente in einem offenen und maschinenlesbaren Format mit den zugehörigen Metadaten im Internet verfügbar zu machen und nach Möglichkeit mit einem oder mehreren Internet-Portalen zu verknüpfen, sofern dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand darstellt;
  3. c) soweit möglich, im Zusammenhang mit lit. b dafür Sorge zu tragen, dass eine sprachübergreifende Suche nach Dokumenten vorgenommen werden kann;
  4. d) auf Anfrage Auskünfte und Informationen bereitzustellen.

12.01.2022

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