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§ 15e AufsichtsratsV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2018

Durchführung der Entsendung

§ 15e.

Die Durchführung der Entsendung hat gemäß § 8 Abs. 1 zu erfolgen. Die Mitteilungspflicht des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) gemäß § 13 erstreckt sich dabei auch auf gemäß § 15d Abs. 2 allenfalls unbesetzt bleibende Sitze im Aufsichtsrat.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017

Gesetzesnummer

10008331

Dokumentnummer

NOR40198918

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