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§ 15b KDV 1967

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.3.2024

Arbeitsscheinwerfer

§ 15b.

(1) Als Arbeitsscheinwerfer kommen nur solche Scheinwerfer oder Leuchten in Betracht, die keiner anderen Leuchtenkategorie zugeordnet werden können. Der Arbeitsscheinwerfer muss unabhängig von allen anderen Leuchten eingeschaltet werden können.

(2) Wenn Arbeitsscheinwerfer in Fahrtrichtung angebracht sind, müssen sie bei Fahrten im Verkehr bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 abgedeckt sein.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2024

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40261187

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