Arbeitsscheinwerfer
§ 15b.
(1) Als Arbeitsscheinwerfer kommen nur solche Scheinwerfer oder Leuchten in Betracht, die keiner anderen Leuchtenkategorie zugeordnet werden können. Der Arbeitsscheinwerfer muss unabhängig von allen anderen Leuchten eingeschaltet werden können.
(2) Wenn Arbeitsscheinwerfer in Fahrtrichtung angebracht sind, müssen sie bei Fahrten im Verkehr bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 abgedeckt sein.
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2024
Gesetzesnummer
10011385
Dokumentnummer
NOR40261187
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