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§ 15b AufsichtsratsV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2018

Auskunftspflicht der Gesellschaft

§ 15b.

Der Vorstand der Gesellschaft sowie der Vorsitzende des Aufsichtsrates sind verpflichtet, dem Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuss) alle zur Durchführung der Entsendung oder Abberufung der Arbeitnehmervertreter erforderlichen Auskünfte zu geben. Der Vorstand sowie der Vorsitzende des Aufsichtsrates haben neben den gemäß § 14 bestehenden Auskunftspflichten insbesondere auch schriftlich mitzuteilen, wie viele Sitze im Aufsichtsrat mindestens von Arbeitnehmervertretern eines Geschlechts zu besetzen sind, um das Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs. 7 Aktiengesetz zu erfüllen, sowie ob ein Widerspruch gemäß § 86 Abs. 9 Aktiengesetz erhoben wurde.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017

Gesetzesnummer

10008331

Dokumentnummer

NOR40198915

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