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§ 15a PassG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.2012

Abnahme des Reisepasses

§ 15a

(1) Die Behörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen ihnen vorgelegten Reisepass abzunehmen, wenn

  1. 1. dieser vollstreckbar entzogen,
  2. 2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2009)

    oder

  1. 3. dieser zur Entwertung (§ 10a) vorzulegen ist.

(2) Der Reisepaß ist unverzüglich der Behörde vorzulegen, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Organ eingeschritten ist. Diese hat

  1. 1. im Fall des Abs. 1 Z 1 den Reisepaß an jene Behörde weiterzuleiten, welche die Entziehung verfügt hat, und
  2. 2. im Fall des Abs. 1 Z 3 die Entwertung vorzunehmen und sodann unverzüglich den Reisepass seinem Besitzer wieder auszufolgen.

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