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§ 15 ZASS-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Dokumentation der praktischen Ausbildung

§ 15

(1) Die Teilnehmer/innen haben im Rahmen der praktischen Ausbildung am Dienstort eine Dokumentation über den Kompetenzerwerb im Sinne des Qualifikationsprofils gemäßAnlage 2 zu führen. Die Dokumentation ist vom/von der Ausbildungsverantwortlichen zu überprüfen und mit Unterschrift und Datum abzuzeichnen.

(2) Die Dokumentation der praktischen Ausbildung dient als Nachweis für die erfolgreiche Vermittlung der Ausbildungsinhalte. In der Dokumentation sind insbesondere

  1. 1. die Dauer und die Inhalte der praktischen Ausbildung sowie
  2. 2. der stattgefundene Kompetenzerwerb

    festzuhalten.

(3) Die Dokumentation ist bei Dienstgeberwechsel fortzuführen.

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