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§ 15 Verteilungsgesetz Polen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.1974

B. Besondere Bestimmungen

Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

§ 15.

Die Höhe des zu entschädigenden Verlustes bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen wird durch den Flächenwert je Hektar und die Zuschläge bestimmt und ist für jede wirtschaftliche Einheit gesondert zu ermitteln.

Schlagworte

Landwirtschaftlich

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10000553

Dokumentnummer

NOR12007949

alte Dokumentnummer

N11974137770

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