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§ 15 SVSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

ZWEITER TEIL

Aufbau der Verwaltung

ABSCHNITT I

Aufbau des Versicherungsträgers Hauptstelle und Landesstellen

§ 15.

(1) Die Verwaltung des Versicherungsträgers ist durch eine Hauptstelle und durch Landesstellen, die der Hauptstelle zugeordnet sind, zu führen (Büro des Versicherungsträgers). Die Hauptstelle ist am Sitz des Versicherungsträgers eingerichtet und hat die Verwaltung des Versicherungsträgers zu führen.

(2) Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO ist die Hauptstelle des Versicherungsträgers.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2019

Gesetzesnummer

20010531

Dokumentnummer

NOR40210645

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