Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 81,822 des mit Verordnung vom 4. Jänner 1980, BGBl. Nr. 32, festgelegten Abschnittes (= Bau-km 196,335) und bindet bei
Bau-km 203,704/km 236,238 (alt) wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Luftenberg an der Donau und Steyregg aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan Plan-Nr. 8729 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen.
§ 15
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung vom 4. Jänner 1980, BGBl. Nr. 32, von deren km 81,822 bis km 89,24 abgeändert.
Der Straßenteil der B 3 Donau Straße von km 75,60 (alt)/Bestand-km
222,23 bis Bestand-km 236,238 wird, soweit er durch die Umlegung
auf die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit
Verordnung vom 4. Jänner 1980, BGBl. Nr. 32 bzw. vom 23. Jänner 1990,
BGBl. Nr. 74, bestimmten - Abschnitte ,,Abwinden'' und
,,Abwinden-Steyregg'' für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als
Bundesstraße aufgelassen (vgl. BGBl. II Nr. 46/1999).
Schlagworte
BGBl. Nr. 32/1980, BGBl. Nr. 74/1990
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2018
Gesetzesnummer
10011914
Dokumentnummer
NOR12151953
alte Dokumentnummer
N9199010550J
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