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§ 15 SeilGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2024

Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für weitere von der Generalrevision betroffenen Fachbereiche

§ 15.

Für die Auswahl der Erstellenden der Gutachten für weitere von der Generalrevision betroffenen Fachbereiche ist § 16 Abs. 1 SeilBEV anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2024

Gesetzesnummer

20012669

Dokumentnummer

NOR40264844

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