VI. Abschnitt
Schluß- und Übergangsbestimmungen Inkrafttreten. Außerkrafttreten
§ 15
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1975 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten folgende Bestimmungen außer Kraft:
- 1. die §§ 1 bis 8 der Realschätzungsordnung,
- 2. die §§ 79 bis 81, 82 Abs. 3, §§ 83 bis 85 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz,
- 3. der § 24 Abs. 2 des Eisenbahnenteignungsgesetzes.
(2) Der § 76 des Kartellgesetzes bleibt unberührt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)