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§ 15 PolBEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

III. ABSCHNITT

Schäden durch Zwangsmaßnahmen nach dem Strafvollzugsgesetz oder nach dem Zollgesetz 1955

§ 15.

(1) Soweit bei der Ausübung von Zwangsbefugnissen

  1. 1. von Strafvollzugsbediensteten durch Maßnahmen gemäß den §§ 104 und 105 des Strafvollzugsgesetzes oder
  2. 2. von Organen der Zollwache durch Maßnahmen gemäß § 23a des Zollgesetzes 1955

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 steht ein Anspruch auf Ersatz nicht zu, soweit dem Geschädigten wegen einer erlittenen Verletzung am Körper nach dem Strafvollzugsgesetz Behandlung und Fürsorge zuteil wird.

(3) Im übrigen gelten hiefür die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bundesministers für Inneres im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bundesminister für Justiz und für Finanzen zu treten haben. Sie können mit der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ihnen nachgeordnete Behörden beauftragen.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

10000978

Dokumentnummer

NOR12012606

alte Dokumentnummer

N1198810911F

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