Übergangsbestimmungen
§ 15.
(1) Der Tätigkeitsbericht gemäß § 7 Abs. 3 ist erstmals für das Kalenderjahr 2021 zu erstellen.
(2) Für den Zeitraum von 1. Jänner 2020 bis 30. Juni 2020 wird zwischen dem Bund bzw. dem Bundesminister für Finanzen und der Österreichischen Gesundheitskasse weder ein im Zusammenhang mit der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge stehender Kostenersatz noch ein in diesem Zusammenhang stehendes Entgelt verrechnet.
Schlagworte
Erhebungsorgan
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Gesetzesnummer
20010524
Dokumentnummer
NOR40223763
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