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§ 15 PatVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2006

Verwaltungsstrafbestimmung zum Schutz vor Missbrauch

§ 15.

Wer den Zugang zu Einrichtungen der Behandlung, Pflege oder Betreuung oder den Erhalt solcher Leistungen davon abhängig macht, dass eine Patientenverfügung errichtet oder dies unterlassen wird, begeht, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 25 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 50 000 Euro, zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20004723

Dokumentnummer

NOR40077287

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