Verzeichnung der Gebühr
§ 15
(1) Der Notar hat die von ihm beanspruchte Gebühr dem Zahlungspflichtigen schriftlich bekanntzugeben und deren Empfang im Fall der Barzahlung schriftlich zu bestätigen.
(2) Auf Verlangen der Partei hat er dieser auch ein gesondertes, die Gebühren im einzelnen aufschlüsselndes Gebührenverzeichnis zu geben; darin sind allfällige Erhöhungen der tarifmäßigen Gebühr (§ 3) auszuweisen. Sind die verzeichneten Gebühren bereits gezahlt worden, so ist in dem Gebührenverzeichnis auch der Empfang zu bestätigen.
Schlagworte
Gebührennote, Quittung
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2017
Gesetzesnummer
10002267
Dokumentnummer
NOR12029181
alte Dokumentnummer
N2197314772T
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