Nationale Cybersicherheitsstrategie
§ 15.
(1) Die Cybersicherheitsbehörde hat die Erstellung der Österreichischen Strategie für Cybersicherheit (ÖSCS) unter Einbindung der CSS zu koordinieren. Die ÖSCS wird von der Bundesregierung erlassen.
(2) Die ÖSCS bestimmt insbesondere die strategischen Ziele, die zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen Ressourcen sowie angemessene politische und regulatorische Maßnahmen zur Erreichung und Aufrechterhaltung eines hohen Cybersicherheitsniveaus im Bundesgebiet.
(3) Die ÖSCS hat jedenfalls zu enthalten:
- 1. Ziele und Prioritäten der nationalen Cybersicherheitsstrategie, die insbesondere die in den Anlagen 1 und 2 angeführten Sektoren abdecken;
- 2. einen Steuerungsrahmen zur Verwirklichung der unter Z 1 dieses Absatzes genannten Ziele und Prioritäten, der die in Abs. 2 genannten Konzepte umfasst;
- 3. einen Steuerungsrahmen, in dem die Aufgaben und Zuständigkeiten der jeweiligen Interessenträger auf nationaler Ebene klargestellt, die Zusammenarbeit und Koordinierung auf nationaler Ebene zwischen der Cybersicherheitsbehörde, der zentralen Anlaufstelle und den CSIRTs sowie die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen diesen Stellen und nach sektorspezifischen Rechtsakten der Europäischen Union zuständigen Behörden untermauert werden;
- 4. einen Maßnahmenkatalog zur Förderung der Achtung des Völkerrechts, Stärkung freiwilliger Normen, Regeln und Prinzipien des verantwortungsvollen Staatenverhaltens sowie der Vertrauensbildung im Cyberraum im Wege der Cyberdiplomatie auf bilateraler und multilateraler Ebene;
- 5. einen Plan zur Umsetzung der Aufgaben des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten im Bereich der Cyber-Außenpolitik;
- 6. einen Mechanismus zur Ermittlung von relevanten Anlagen und eine Bewertung der nationalen Cybersicherheitsrisiken;
- 7. die Bestimmung von Maßnahmen zur Gewährleistung der Vorsorge, Reaktionsfähigkeit und Wiederherstellung bei Cybersicherheitsvorfällen, einschließlich der Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor;
- 8. eine Liste der verschiedenen Behörden und Interessenträger, die an der Umsetzung der nationalen Cybersicherheitsstrategie beteiligt sind;
- 9. einen politischen Rahmen für eine verstärkte Koordinierung zwischen der Cybersicherheitsbehörde und jener Behörde, die in Umsetzung des Art. 9 der Richtlinie (EU) 2022/2557 über die Resilienz kritischer Einrichtungen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/114/EG des Rates, ABl. Nr. L 333 vom 27.12.2022 S. 164, national als zuständige Behörde benannt oder eingerichtet wurde, zum Zweck des Informationsaustauschs über Risiken, Cyberbedrohungen und Cybersicherheitsvorfälle sowie über nicht cyberbezogene Risiken, Bedrohungen und Sicherheitsvorfälle und für die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben;
- 10. einen Plan, einschließlich erforderlicher Maßnahmen zur Steigerung des allgemeinen Grads der Sensibilisierung für Cybersicherheit bei Bürgerinnen und Bürgern;
- 11. einen nationalen Plan für die Reaktion auf Cybersicherheitsvorfälle großen Ausmaßes gemäß § 16 Abs. 3;
- 12. einen Plan zum langfristigen Kompetenzaufbau im Bereich der Cybersicherheit unter Berücksichtigung insbesondere von Aspekten der Forschung, Technologie und Innovation;
- 13. einen Plan für Maßnahmen zur Unterstützung des Kapazitätenaufbaus von Drittstaaten in Schwerpunktregionen im Bereich der Cybersicherheit.
(4) Im Rahmen der ÖSCS sind insbesondere Konzepte enthalten
- 1. für die Cybersicherheit in der Lieferkette für IKTProdukte und IKTDienste, die von Einrichtungen für die Erbringung ihrer Dienste genutzt werden,
- 2. für die Aufnahme und Spezifikation cybersicherheitsbezogener Anforderungen an IKTProdukte und IKTDienste bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, einschließlich hinsichtlich der Zertifizierung der Cybersicherheit, der Verschlüsselung und der Nutzung quelloffener Cybersicherheitsprodukte,
- 3. für das Vorgehen bei Schwachstellen, das die Förderung und Erleichterung der koordinierten Offenlegung von Schwachstellen gemäß § 11 Abs. 1 umfasst,
- 4. im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der allgemeinen Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit des öffentlichen Kerns des offenen Internets,
- 5. zur Förderung der Entwicklung und Integration einschlägiger fortgeschrittener Technologien, damit Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit auf dem neuesten Stand zur Anwendung gelangen,
- 6. zur Förderung und Entwicklung der allgemeinen und beruflichen Bildung im Bereich der Cybersicherheit, von Kompetenzen, Sensibilisierungsmaßnahmen, Forschungs- und Entwicklungsinitiativen im Bereich der Cybersicherheit sowie der Anleitung zu guten Vorgehensweisen und von Kontrollen im Bereich der Cyberhygiene für Bürgerinnen und Bürger, Interessenträger und Einrichtungen,
- 7. zur Unterstützung von Hochschul- und Forschungseinrichtungen bei der Entwicklung und Verbesserung des Einsatzes von Cybersicherheitsinstrumenten und sicherer Netzinfrastruktur,
- 8. mit einschlägigen Verfahren und geeigneten Instrumenten für den Informationsaustausch, um den freiwilligen Austausch von Cybersicherheitsinformationen zwischen Einrichtungen im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union zu unterstützen,
- 9. zur Stärkung des Grundniveaus für Cyberresilienz und Cyberhygiene kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) durch Bereitstellung leicht zugänglicher Orientierungshilfen und Unterstützung für ihre spezifischen Bedürfnisse und
- 10. zur Förderung eines aktiven Cyberschutzes.
(5) Die Cybersicherheitsbehörde übermittelt der Europäischen Kommission sowie der Bundesminister für Inneres dem Nationalrat die ÖSCS innerhalb von drei Monaten nach ihrem Erlass. Davon sind jedoch jene Bereiche auszunehmen, deren Verbreitung die nationale Sicherheit gefährden könnte.
(6) Die Bundesregierung bewertet die ÖSCS regelmäßig, mindestens aber alle fünf Jahre, auf der Grundlage wesentlicher Leistungsindikatoren und aktualisiert diese erforderlichenfalls.
Schlagworte
Forschungsinitiative, Hochschuleinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2025
Gesetzesnummer
20013065
Dokumentnummer
NOR40273876
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