zum Außerkrafttreten: Die Verordnung bleibt bis zu Beginn der Marktphase in Kraft, wenn gemäß § 19 Abs. 4 NEHG 2022 die Übergangsphase nach dem 31. Dezember 2025 fortgesetzt wird (vgl. § 18).
Höhe der Befreiung
§ 15.
Zur Ermittlung der Höhe der Befreiung sind die nach EZG 2011 ermittelten Treibhausgasemissionen anhand der verwendeten Emissionsfaktoren nach dem EZG 2011 auf die Menge der Energieträger zurückzurechnen. Diese Zurückrechnung kann in jenen Fällen unterbleiben, in denen die Menge an Energieträgern bereits bekannt ist. Anschließend ist die zurückgerechnete oder bekannte Menge an Energieträgern anhand der Emissionsfaktoren gemäß Anlage 1 NEHG 2022 auf Treibhausgasemissionen umzurechnen. Durch Gegenüberstellung mit den, dem NEHG 2022 unterliegenden Treibhausgasemissionen ist sodann die doppelt belastete Menge zu ermitteln. Die Höhe der Befreiung im Sinne des § 12 bestimmt sich schließlich durch das Produkt aus den doppelt belasteten Treibhausgasemissionen und der Höhe des Ausgabewertes der nationalen Emissionszertifikate gemäß § 10 NEHG 2022, der beim Inverkehrbringen durch die Handelsteilnehmer entrichtet wurde. Jene Treibhausgasemissionen für die § 6 Abs. 1 anwendbar ist, sind vorab auszuscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2022
Gesetzesnummer
20012065
Dokumentnummer
NOR40248460
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