vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 15 MJvG-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Stundenanzahl und notwendige Anpassungen

§ 15

(1) Die ausgewiesenen Stundenzahlen beinhalten die Wissensvermittlung einschließlich allfälliger Übungen. Überdies sind Phasen der Vertiefung (Vertiefungsmodule) vorgesehen.

(2) Um aktuellen Entwicklungen bei den Ausbildungserfordernissen insbesondere vor dem Hintergrund aktueller Rechts- und Organisationsentwicklungen Rechnung zu tragen, kann, soweit es sich um justizinterne Lehrgänge handelt und nicht ein Fall des § 6 vorliegt, die jeweilige (nachgeordnete) Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz aus pädagogischen und didaktischen Rücksichten, insgesamt jedoch höchstens im Ausmaß der Stundenreserve (§ 14 Abs. 3)

  1. 1. die Stundenzahlen für jedes Modul um jeweils bis zu 16 Stunden bzw. um jeweils bis zu zwei Ausbildungstage überschreiten,
  2. 2. die zeitliche Abfolge der genannten Ausbildungsinhalte, -module und -ziele sowie deren Schwerpunktsetzungen modifizieren und
  3. 3. Ausbildungsinhalte und -module modifizieren und gegebenenfalls ergänzen.

(3) Im Rahmen allfälliger Anpassungen nach Abs. 2 sind jedoch grundsätzlicher Aufbau und Zielsetzungen der Jv-Grundausbildung im Wesentlichen beizubehalten.

(4) Im Falle der Teilnahme Bediensteter anderer Justizbereiche (§ 4 Abs. 2) sind vom Bundesministerium für Justiz die – bezogen auf den jeweiligen Arbeitsplatz - allenfalls erforderlichen Anpassungen der Inhalte der modularen Ausbildung zu treffen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte