Meldeperiode
§ 15.
(1) Die Meldungen sind quartalsweise zu erstatten.
(2) Für quartalsweise Meldungen ist die Meldeperiode das Kalenderquartal, in dem die erbrachte oder bezogene Dienstleistung fakturiert wurde.
(3) Die Meldung über das abgelaufene Kalenderquartal ist spätestens am 15. Kalendertag des dem Kalenderquartal unmittelbar nachfolgenden Monats zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2021
Gesetzesnummer
20011728
Dokumentnummer
NOR40239507
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