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§ 15 MEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.4.2021

§ 15.

Die Nacheichfrist beträgt:

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Z 22, BGBl. I Nr. 72/2017)

  1. 2. zwei Jahre
  1. bei allen Meßgeräten, soweit in den Z 3 bis 10 nicht ausdrücklich eine andere Frist festgesetzt ist,
  1. 3. drei Jahre
  1. a) bei Fahrpreisanzeigern (Taxametern),
  2. b) bei Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräten,
  1. 4. vier Jahre
  1. a) bei Längenmaßstäben und Längenmaßbändern über 5 m sowie Peilstäben und Peilbändern, wenn ihre Skala nach Längeneinheiten geteilt ist,
  2. b) bei Gewichtsstücken der Genauigkeitsklassen E1, E2 und F1,
  3. c) bei Kraftstoffzapfanlagen nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. b sublit. bb für die Betankung von Kraftfahrzeugen,
  4. d) bei Reifendruckmessgeräten,
  1. 5. fünf Jahre
  1. a) bei Kalt, Warm- und Heißwasserzählern,
  2. b) bei Zustands-Mengenumwertern für Gase,
  3. c) bei Transportbehältern,
  4. d) bei Flüssigkeitsglasthermometern mit Ausnahme der in Aräometern oder Pyknometern eingebauten Thermometer,
  5. e) bei Messgeräten zur Bestimmung der Viskosität von Flüssigkeiten, sofern diese Messgeräte nicht gemäß § 17 Z 1 von der Nacheichung befreit sind,
  6. f) bei Mengenmessgeräten für thermische Energie (Wärmezähler, Kältezähler),
  7. g) bei mechanischen Messgeräten zur Bestimmung der Schüttdichte von Getreide (Getreideprober),
  8. h) bei Waagen gemäß § 11 Z 2 lit. a für die schulärztliche Betreuung gemäß § 66 des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986 in der jeweils geltenden Fassung,
  9. i) bei Messkluppen zur Vermessung von Rundholz,
  1. 6. acht Jahre bei elektronischen Gaszählern nach dem mikrothermischen Messprinzip,
  2. 7. zehn Jahre
  1. a) bei Peilstäben mit einer nach dem Rauminhalt geteilten Skala,
  2. b) bei elektronischen Elektrizitätszählern ohne und mit Zusatzeinrichtungen,
  3. c) bei Induktions-Elektrizitätszählern mit Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme jener, für die die Nacheichfristen in Z 10 festgesetzt sind,
  4. d) bei elektrischen Tarifgeräten,
  5. e) bei Ultraschallgaszählern mit einer maximalen Durchflussstärke bis 65 m³/h,
  1. 8. zwölf Jahre bei Transportbehältern auf Schiffen,
  2. 9. fünfzehn Jahre
  1. a) bei Balgengaszählern,
  2. b) bei Lagerbehältern mit Ausnahme der in § 17 Z 3 und 4 angeführten,
  1. 10. zwanzig Jahre bei Induktions-Elektrizitätszählern
  1. a) ohne Zusatzeinrichtung,
  2. b) mit einer vom Zählerläufer berührungslos gesteuerten Impulsgabeeinrichtung, auch mit mechanischem Zweitarifzählwerk,
  3. c) mit mechanischem Zweitarifzählwerk.

Schlagworte

Kaltwasserzähler, Warmwasserzähler

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR40232132

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