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§ 15 Kuratoren-ErgaenzungsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.2.1878

zum Inkrafttreten vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869

§. 15.

Wenn der Curator Rechtshandlungen, die der curatelgerichtlichen Genehmigung bedürfen, vorzunehmen beabsichtigt, rücksichtlich welcher ein Antrag der Versammlung der Besitzer zur Aeußerung nicht vorgelegen war, so ist er berechtigt, die Einberufung einer neuerlichen Versammlung zu verlangen. Es kann auch das Curatelgericht über das Einschreiten des Curators um Genehmigung solcher Rechtshandlungen von Amtswegen die Einberufung einer neuerlichen Versammlung verfügen.

Ueber die Art der Einberufung und das Verfahren bei der Tagfahrt selbst finden die Bestimmungen für die erste Versammlung Anwendung.

Schlagworte

Kurator, Äußerung, Kuratelgericht

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Gesetzesnummer

10001685

Dokumentnummer

NOR40001265

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