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§ 15 GuK-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.6.1999

Theoretische Ausbildung

§ 15.

(1) Die theoretische Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege umfaßt insgesamt mindestens 2 000 Stunden und beinhaltet die in der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächer in dem für das jeweilige Ausbildungsjahr festgelegten Ausmaß. Verkürzte Ausbildungen beinhalten die in den Anlagen 4 und 7 bis 10 zur jeweiligen Ausbildung angeführten Unterrichtsfächer in dem für das jeweilige Ausbildungsjahr festgelegten Ausmaß.

(2) Die theoretische Ausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege umfaßt insgesamt mindestens 2 000 Stunden und beinhaltet die in der Anlage 2 angeführten Unterrichtsfächer in dem für das jeweilige Ausbildungsjahr festgelegten Ausmaß. Die verkürzte Ausbildung beinhaltet die in der Anlage 5 angeführten Unterrichtsfächer in dem für das jeweilige Ausbildungsjahr festgelegten Ausmaß.

(3) Die theoretische Ausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege umfaßt insgesamt mindestens 2 000 Stunden und beinhaltet die in der Anlage 3 angeführten Unterrichtsfächer in dem für das jeweilige Ausbildungsjahr festgelegten Ausmaß. Die verkürzte Ausbildung beinhaltet die in der Anlage 6 angeführten Unterrichtsfächer in dem für das jeweilige Ausbildungsjahr festgelegten Ausmaß.

(4) Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind die für die berufsmäßige Ausübung des entsprechenden gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

(5) Zeiten für Einzelprüfungen und Teilprüfungen von Einzelprüfungen sind in die Stundenzahl der theoretischen Ausbildung gemäß Abs. 1 bis 3 einzurechnen.

Schlagworte

Gesundheitspflege, Kinderpflege

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020

Gesetzesnummer

10011179

Dokumentnummer

NOR12143469

alte Dokumentnummer

N8199959917L

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