§ 15 Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz für den Zeitraum bis 31. Dezember 2024

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.2019

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 599/2021

Vereinbarkeit von Beruf und Familie

§ 15.

(1) Die Leiterinnen oder Leiter der Justizanstalten haben dafür zu sorgen, dass in räumlicher Nähe zur Justizanstalt Kinderbetreuungsplätze in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen, die auf die Bedürfnisse der Bediensteten im Schicht- und Wechseldienst Rücksicht nehmen. Den Bediensteten dürfen aus dem Schicht- und Wechseldienst keine Mehrkosten für die Kinderbetreuung erwachsen.

(2) Um in Fällen von mutterschutz- und karenzurlaubsbedingten Abwesenheiten von Bediensteten den sofortigen Einsatz einer Ersatzkraft sicherzustellen, sind Karenzpools mit der erforderlichen Anzahl von sofort verfügbaren Bediensteten einzurichten.

Schlagworte

Schichtdienst

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2022

Gesetzesnummer

20010889

Dokumentnummer

NOR40220418

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